§ 250 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 250.Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte mit einer, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 verfügen, die Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, ihre Tätigkeitsich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einerüber eine Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, verfügen, die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, ihre Tätigkeitsich befristet bis zum01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. JuliDezember 2024 auszuübeneinen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 28.03.2024
§ 250.Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte mit einer, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 verfügen, die Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, ihre Tätigkeitsich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einerüber eine Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, verfügen, die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, ihre Tätigkeitsich befristet bis zum01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. JuliDezember 2024 auszuübeneinen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

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