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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.