(1)Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich der Hinzurec... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofer... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher S... mehr lesen...
(1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro (Anm. 1).Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro Anmerkung 1).(2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Bet... mehr lesen...
§ 20a.Paragraph 20 a, Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unte... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:1.Ziffer einsin Betrieben gemäß § 64 Abs. 4in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,a)Litera adie Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 5 und 8 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, je... mehr lesen...