§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben: mehr lesen...
(1)Absatz einsBesondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofer... mehr lesen...
(1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro.(2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung. mehr lesen...
bis zu 8 426 Euro0%für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro)10%für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro)15%für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro)20%über 14 606 Euro25%der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteile... mehr lesen...
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag ... mehr lesen...
1. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a rückwirkend mit 1. September 2022,2. § 12 Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt._____________________*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:1.Ziffer einsin Betrieben gemäß § 64 Abs. 4in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,a)Litera adie Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 5 und 8 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, je... mehr lesen...