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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 656 Euro auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
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(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 656 Euro auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)