Art. 2 § 11 SchBeihG

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1.

dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3.

sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4.

sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 656 Euro auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2022
(1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1.

dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3.

sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4.

sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 656 Euro auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

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