Art. 2 § 11a SchBeihG Fahrtkostenbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 126 Euro.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

  1. (1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro.
  2. (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2022
(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 126 Euro.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

  1. (1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro.
  2. (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung.

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