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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 5 944,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 5 944,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 6 521,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 6 521,00 €)(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 5 944,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 5 944,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 6 521,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 6 521,00 €)