§ 2 LMSVG-KoGeV Höhe der Gebühren

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

1.

je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:

16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für

a)

die Schlachttieruntersuchung,

b)

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,

c)

Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und

d)

Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;

2.

für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;

sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;

3.

je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

1.

Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;

2.

Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

  1. (1)Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
    1. 1.Ziffer einsje amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
      1. a)Litera adie Schlachttieruntersuchung,
      2. b)Litera bdie Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
      3. c)Litera cHygienekontrollen nach § 54 LMSVG undHygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
      4. d)Litera dKontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
    2. 2.Ziffer 2für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst jeDie Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
    2. 2.Ziffer 2Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren gemäß Abs. 1 Die Gebühren gemäß Absatz eins, und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
  4. (4)Absatz 4Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.10.2022
(1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

1.

je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:

16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für

a)

die Schlachttieruntersuchung,

b)

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,

c)

Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und

d)

Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;

2.

für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;

sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;

3.

je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

1.

Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;

2.

Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

  1. (1)Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
    1. 1.Ziffer einsje amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
      1. a)Litera adie Schlachttieruntersuchung,
      2. b)Litera bdie Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
      3. c)Litera cHygienekontrollen nach § 54 LMSVG undHygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
      4. d)Litera dKontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
    2. 2.Ziffer 2für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst jeDie Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
    2. 2.Ziffer 2Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren gemäß Abs. 1 Die Gebühren gemäß Absatz eins, und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
  4. (4)Absatz 4Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.

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