§ 1 LMSVG-KoGeV

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
    1. 1.Ziffer einsin Betrieben gemäß § 64 Abs. 4in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
      1. a)Litera adie Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),
      2. b)Litera bdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
      3. c)Litera cdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,,
      4. d)Litera ddie Rückstandskontrollen gemäß § 56 unddie Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, und
      5. e)Litera edie Hygienekontrollen gemäß § 54;die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 ;,
    2. 2.Ziffer 2Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;
    3. 3.Ziffer 3Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
    4. 4.Ziffer 4zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den Paragraphen 13,, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß Paragraphen 61, Absatz eins und 64 Absatz eins, LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Absatz eins, durchgeführt werden oder deren Betriebe in Paragraph 4, genannt sind.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang römisch III Abschnitt 1 Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach Paragraph 7, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.10.2022
(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
    1. 1.Ziffer einsin Betrieben gemäß § 64 Abs. 4in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
      1. a)Litera adie Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),
      2. b)Litera bdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
      3. c)Litera cdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,,
      4. d)Litera ddie Rückstandskontrollen gemäß § 56 unddie Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, und
      5. e)Litera edie Hygienekontrollen gemäß § 54;die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 ;,
    2. 2.Ziffer 2Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;
    3. 3.Ziffer 3Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
    4. 4.Ziffer 4zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den Paragraphen 13,, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß Paragraphen 61, Absatz eins und 64 Absatz eins, LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Absatz eins, durchgeführt werden oder deren Betriebe in Paragraph 4, genannt sind.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang römisch III Abschnitt 1 Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach Paragraph 7, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

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