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(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 356 Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 356 Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)