Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Oö. SHG 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 21.11.2024

§ 1 Oö. SHG 1998 § 1


(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Durch soziale Hilfe sollen

1.

soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe);

2.

Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe);

3.

die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).

§ 2 Oö. SHG 1998 § 2


(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2) Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, daß die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.

(3) Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.

(4) Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.

(5) Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(6) Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

§ 3 Oö. SHG 1998 § 3


(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

(2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindung der Notlage zu leisten, wenn dies zur Sicherung der Wirksamkeit der Hilfe erforderlich ist.

§ 4 Oö. SHG 1998 § 4


(1) Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.

(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung sozialer Hilfe tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.

(3) Ehrenamtliche Helfer können bei der Leistung sozialer Hilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, haben die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.

§ 5 Oö. SHG 1998 § 5


(1) Die Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe erforderlich sind (Sozialplanung).

(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Hilfe berühren, zu berücksichtigen.

(3) Die Träger sozialer Hilfe haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Hilfe wird dadurch nicht berührt.

(4) Das Land kann mit Zustimmung der regionalen Träger für diese mit anderen Trägern von Sozialleistungen sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt Verträge abschließen, um einheitliche Vorgehensweisen, wie z. B. Tarife, Ersätze, Abrechnungen, zu gewährleisten.

§ 6 Oö. SHG 1998


(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. a)

sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b)

ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2.

von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.

bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

(2) Soziale Hilfe kann auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.

(3) Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann soziale Hilfe gemäß §§ 18 und 19 unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen nur an österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger und Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde geleistet werden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen sozialer Hilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 7 Oö. SHG 1998


(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

§ 8 Oö. SHG 1998 § 8


(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.

der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2.

Entfallen

3.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.

die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 9 Oö. SHG 1998


(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Abs. 2a) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2a) Die Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

inwieweit Einkommen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) nicht zu berücksichtigen ist, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.

unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

§ 11 Oö. SHG 1998 § 11


(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch

1.

persönliche Hilfe,

2.

Geld- oder Sachleistungen,

3.

Hilfe in stationären Einrichtungen.

(2) Aufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, als sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder zumutbar war. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

§ 12 Oö. SHG 1998


(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).

(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:

1.

Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfaßt insbesondere

a)

Mobile Betreuung und Hilfe,

b)

Soziale Hauskrankenpflege,

c)

Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege,

d)

Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z. B. durch Tages- oder Nachtpflege),

e)

Verleih von Hilfsmitteln,

f)

Physiotherapie und andere therapeutische Dienste,

g)

Mahlzeitendienste,

h)

Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,

i)

Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs),

j)

sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung;

2.

spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für:

a)

Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen (zB Frauenhäuser),

b)

Wohnungslose,

c)

pflegebedürftige chronisch Kranke;

3.

Familienhilfe sowie Familienarbeit, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Betracht kommt;

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;

5.

besondere Beratung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatung);

6.

Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2002, 41/2008, 74/2011, 107/2019, 82/2020)

(3) Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Abs. 2 Z 1 in betreubaren Wohnungen.

§ 15 Oö. SHG 1998 § 15


Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

§ 17 Oö. SHG 1998


(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;

2.

Hilfe in stationären Einrichtungen;

3.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.

(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.

(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.

(5) Sofern

1.

eine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,

2.

der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und

3.

die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,

besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 18 Oö. SHG 1998


(1) Arbeitsfähigen bezugsberechtigten Personen im Sinn des § 12 Abs. 1 Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle von Leistungen der Sozialhilfe in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen des Arbeitsmarktservice in Frage kommen.

(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:

1.

Heranführung an den Arbeitsprozess, zB durch stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess oder durch Organisation von befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel, grundlegende Fertigkeiten zu erlernen oder wiederzuerlernen, die am Arbeitsmarkt für Hilfesuchende Personen von Vorteil sind;

2.

Hilfe zur Arbeit, zB befristete Arbeitsverhältnisse, die höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch genommen werden, mit dem Ziel einen Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(3) Hilfesuchende Personen nach Abs. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleiten.

(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn

1.

das Ziel der Maßnahme erreicht wurde,

2.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht werden kann oder

3.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird.

Weitere Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit können dann angeboten werden, wenn weiterhin die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(5) Die regionalen Träger sozialer Hilfe haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten hilfesuchender Personen im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.

(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 2 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Ein Freibetrag gemäß § 15 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 7 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag.

(8) § 19 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gilt sinngemäß, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden.

(9) Auf Leistungen nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch.

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 19 Oö. SHG 1998


(1) Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann Personen im Sinn des § 5 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gewährt werden, die

1.

auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder

2.

infolge außergewöhnlicher Ereignisse

einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die hilfesuchende Person zu erfüllen hat.

(3) Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgegeben werden.

(4) Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der sozialen Hilfe zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 20 Oö. SHG 1998


(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz hilfesuchender Personen zur Wahrung der Anonymität, insbesondere vor den gewaltausübenden Personen, zu gewährleisten.

(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land

1.

entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder

2.

durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 21 Oö. SHG 1998


(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, Leistungen wie insbesondere

1.

präventive Leistungen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit (Delogierungsprävention),

2.

Akuthilfe (Notschlafstellen und Tageszentren),

3.

weiterführende und nachgehende Hilfestellungen (zur Reintegration und zur Stabilisierung der Wohnsituation),

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem

1.

Hilfestellungen zur Verhinderung von Delogierungen und zur Sicherung eines Wohnraums (einschließlich der Nachbetreuung),

2.

Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.

(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.

(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land

1.

entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder

2.

durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 21a Oö. SHG 1998


(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, geeignete Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfesuchenden Person zu erhalten oder wiederherzustellen. Zum Aufgabenbereich gehört auch die erforderliche präventive Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.

(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß § 267 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2017, anzusehen.

(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land

1.

entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder

2.

durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 22 Oö. SHG 1998


(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er entscheidungsfähig und volljährig ist;

2.

die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

3.

Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

§ 23 Oö. SHG 1998 § 23


Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes normiert wird.

§ 24 Oö. SHG 1998 § 24


(1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.

(2) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Person den für die Entscheidungsfindung unerläßlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

§ 25 Oö. SHG 1998 § 25


(1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sind schriftlich zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfebedürftigen Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuß).

§ 26 Oö. SHG 1998 § 26


(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 27 Oö. SHG 1998 § 27


(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, sofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006)

(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 28 Oö. SHG 1998 § 28


(1) Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Empfängerin bzw. der Empfänger der Hilfe ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren bzw. seinen Aufenthalt, hat. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewußt unwahrer Angaben oder bewußter Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(3) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über die Rückerstattung von der Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn

1.

durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,

2.

sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder

3.

das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.

(Anm: LGBl.Nr 74/2011)

(7) Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anläßlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

§ 29 Oö. SHG 1998 § 29


Träger der sozialen Hilfe sind:

1.

das Land,

2.

die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger).

§ 30 Oö. SHG 1998


(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist

1.

die Vorsorge für soziale Hilfe

a)

durch spezifische Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,

b)

durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, einschließlich der erforderlichen präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;

2.

die Leistung sozialer Hilfe

a)

gemäß Z 1 einschließlich der während einer Unterbringung in einer spezifischen Wohnform gemäß Z 1 lit. a notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten,

b)

von einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen gemäß § 19.

(Anm: LGBl.Nr. 107/2019)

(2) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Land die erforderlichen Einrichtungen entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder durch andere Träger sicherzustellen.

(3) Das Land soll den regionalen Trägern, den Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner einer Vereinbarung nach § 60 sind, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von stationären Einrichtungen oder zur Erleichterung der Vorsorge für Einrichtungen gewähren.

(4) Das Land kann sonstige Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger fördern, wenn damit den Zielen sozialer Hilfe entsprochen wird.

(5) Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren (Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) im Wege der Gemeinden über die Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren.

§ 31 Oö. SHG 1998 § 31


(1) Aufgabe der regionalen Träger ist

1.

die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 vorzusorgen hat;

2.

die Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 zu leisten hat.

(2) Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. Soziale Hilfe durch Übernahme der Bestattungskosten ist von jenem regionalen Träger zu leisten, in dessen Bereich der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hatte. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen.

(4) Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige in Einrichtungen aufzunehmen, wenn sie diese selbst betreiben, oder deren Aufnahme in Einrichtungen eines anderen Trägers sichergestellt haben, sofern es

1.

sich dabei um Hilfe zur Pflege handelt, die im Bereich des antragstellenden regionalen Trägers nicht geleistet werden kann und

2.

die erforderliche Vorsorge für den Bedarf Hilfebedürftiger aus dem eigenen Bereich gestattet.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(5) Zur Erleichterung des Zugangs zu sozialer Hilfe sowie zur besseren Erfassung drohender und bestehender sozialer Notlagen haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung für die Errichtung von dezentralen Sozialberatungsstellen vorzusorgen.

(6) Die Errichtung von Sozialberatungsstellen hat unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, insbesondere der Altersstruktur der Bevölkerung sowie der Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu erfolgen.

(7) Das in den Sozialberatungsstellen eingesetzte Personal ist so einzusetzen, daß die angebotenen Leistungen den Hilfesuchenden an mehreren Wochentagen zu geregelten Zeiten zur Verfügung stehen.

(8) Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern, soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden, koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten, zur Schaffung eines transparenten Leistungsangebotes und zur Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfen erforderlich ist; dabei sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung sowie die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.

§ 32 Oö. SHG 1998 § 32


(1) Organe des Sozialhilfeverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung

2.

der Verbandsvorstand

3.

der Obmann

4.

der Prüfungsausschuß.

(2) Der Verbandsversammlung obliegt

1.

die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;

2.

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses sowie deren Wahl;

3.

die Beschlußfassung über den regionalen Sozialplan;

4.

die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten;

6.

die Beschlußfassung über die Einrichtung von Sozialsprengeln;

7.

die Beschlußfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen;

8.

die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;

9.

die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.

(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

1.

die Beschlußfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen;

2.

die Beschlußfassung über die Einrichtung

a)

von Sozialen Diensten einschließlich des kostendeckenden Entgelts,

b)

von Sozialberatungsstellen;

3.

die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;

4.

die Beschlußfassung über

a)

die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,

b)

den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;

5.

die Beschlußfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 60;

6.

die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages;

7.

die Beschlußfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.

(4) Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung an den Verbandsvorstand zu besorgen.

(5) Dem Obmann obliegt

1.

die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;

2.

die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;

3.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.

(6) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Feststellung, ob

1.

die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird,

2.

die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,

3.

richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.

§ 33 Oö. SHG 1998 § 33


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und beträgt bei

Gemeinden bis zu 2.000 Einwohner:

1,

Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner:

2,

Gemeinden bis zu 7.500 Einwohner:

3,

Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner:

4,

Gemeinden bis zu 15.000 Einwohner:

5,

Gemeinden bis zu 20.000 Einwohner:

6,

Gemeinden über 20.000 Einwohner:

7.

(2) Die Vertreter der Gemeinden nach Abs. 1 sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung der für die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. Sind mehr als ein Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, steht jedenfalls der zweitstärksten Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Gemeindevertreter ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen nach Abs. 2 nicht gegeben, hat jene (haben jene beiden) verbandsangehörige(n) Gemeinde(n), in der (denen) die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen (je) einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. Kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat (haben) jene (beiden) Gemeinde(n) zu wählen, in der (denen) diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen (absolut) auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Steht für die Wahl des Stellvertreters eines nachträglich zu wählenden Gemeindevertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster Stelle stehende, derselben Partei wie der nachträglich zu wählende Gemeindevertreter angehörende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden.

(4) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters) endet

1.

mit der Wahl eines anderen Vertreters (Stellvertreters) durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl);

2.

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 der Oö. Gemeindeordnung 1990).

Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Eine nach Z 2 erforderliche Neuwahl hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Wird die Verwaltung der Gemeinde gemäß § 108 der Oö. Gemeindeordnung 1990 geführt, hat die Neuwahl innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates zu erfolgen.

(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.

(6) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (deren Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(7) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Tagesordnung, die Abstimmung, die Ordnungsbefugnis des Obmannes und geeignete Vorkehrungen zu enthalten, um die unverzügliche Information der verbandsangehörigen Gemeinden über alle Beschlüsse der Verbandsversammlung zu gewährleisten.

(8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die Abgeordneten zum Oö. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit beratender Stimme einzuladen.

§ 34 Oö. SHG 1998 § 34


(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und den weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder beträgt bei Sozialhilfeverbänden mit:

bis zu 30 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

5,

bis zu 40 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

7,

bis zu 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

9,

mehr als 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:

11.

(2) Obmann ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft für den Fall seiner Verhinderung (Stellvertreter des Obmannes).

(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit der Maßgabe, daß das letzte Mandat, auf das mehrere Parteien den gleichen Anspruch haben, der stimmenstärksten dieser Parteien zufließt. Auf jede Partei, zu der sich mindestens ein Fünftel der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennen, hat jedoch mindestens ein Mitglied im Verbandsvorstand zu entfallen. Jedenfalls steht der zweitstärksten Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist der Stellvertreter des Mitglieds in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsvorstand.

(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 3 sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsvorstandes zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl der Mitglieder. Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates die neuen Vertreter dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.

(5) Die Funktionsdauer eines weiteren Mitgliedes nach Abs. 3 endet vorzeitig

1.

durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam;

2.

mit dem Ende der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß § 33 Abs. 4, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates (§ 21 lit. b der Oö. Gemeindeordnung 1990).

Für erforderliche Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.

(7) Zu einem Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 7 und des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

§ 35 Oö. SHG 1998 § 35


(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses festzusetzen und sodann die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist (§ 33 Abs. 2 und 3), steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Für jedes Mitglied im Prüfungsausschuß hat die Verbandsversammlung einen derselben Partei angehörenden Stellvertreter zu wählen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist dessen Stellvertreter in der Verbandsversammlung auch Stellvertreter im Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter dürfen dem Verbandsvorstand nicht (auch nicht als Stellvertreter) angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen Funktionsperiode angehört haben.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese dürfen nicht der Partei angehören, zu der sich die Mehrheit der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennt.

(3) Die Gebarungsprüfung nach § 32 Abs. 6 ist anhand des Rechnungsabschlusses und darüber hinaus zumindest zweimal pro Haushaltsjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben, welche gegebenenfalls dem Bericht an die Verbandsversammlung anzuschließen ist.

(4) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bis 7 gelten mit der Maßgabe auch für den Prüfungsausschuß, daß dessen Vorsitzender (sein Stellvertreter) stimmberechtigt ist, daß keine Information der Gemeinden zu erfolgen hat und daß der Verweis auf § 51 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 entfällt.

§ 36 Oö. SHG 1998 § 36


(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen sind. Die Höhe dieser Funktionsgebühren ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe. Der Stellvertreter des Obmannes, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter haben darüberhinaus Anspruch auf Sitzungsgeld für jede von ihnen geleitete Sitzung. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung nach dem Umfang des mit der Leitung einer Sitzung verbundenen Aufwandes durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe.

§ 37 Oö. SHG 1998


(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

§ 38 Oö. SHG 1998 § 38


(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur administrativen Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und des regionalen Sozialplanes. Die unmittelbare Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfeverbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, die unmittelbare Durchführung von Aufgaben des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sowie die durch die Untergliederung in Sozialsprengel entstehenden Aufgaben sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.

(3) Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Bedienstete können über die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, insbesondere auch im Rahmen eines Sozialsprengels oder einer Sozialberatungsstelle, betraut werden.

(4) Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle trägt das Land.

(5) Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben gemäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband. Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft nur teilweise mit Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Regelung der anteilsmäßigen Tragung des Personalaufwandes für die Geschäftsstelle durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu erfolgen.

§ 39 Oö. SHG 1998 § 39


(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

§ 40 Oö. SHG 1998


(1) Die durch Kostenbeiträge (§ 9 Abs. 2) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Leistung sozialer Hilfe bzw. die öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Träger sozialer Hilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006, 39/2018)

(1a) Das Land hat den regionalen Trägern die durch die Errichtung und den Betrieb der Sozialberatungsstellen entstehenden Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40% der nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe nach § 30 Abs. 1 Z 2 lit. a, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 5, und der Kosten für die Sozialberatungsstellen nach Abs. 1a zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960). (Anm: LGBl.Nr. 156/2001, 68/2002, 9/2006, 41/2008, 74/2011, 35/2020)

(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.

§ 41 Oö. SHG 1998


(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.

(2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.

(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:

1.

Aufenthalte in stationären Einrichtungen;

2.

Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;

3.

Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014);

4.

Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);

5.

Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);

6.

Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);

7.

Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.

8.

Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 4 Z 1 oder 2 Oö. BMSG.

(Anm: LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018)

(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

§ 42 Oö. SHG 1998 § 42


(1) Wird einem Kind bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten soziale Hilfe geleistet, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung nach §§ 40 Abs. 1 und 41 zu tragen hat oder zu tragen hätte.

(2) Wurde ein Minderjähriger bei anderen Personen als den Eltern (einem Elternteil) oder in einem Heim untergebracht, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, aus dessen Bereich der Minderjährige untergebracht wurde, wenn weder Abs. 1 noch § 41 zur Anwendung gelangt.

(3) Zur Tragung der Kosten für soziale Hilfe nach § 31 Abs. 4 ist jener regionale Träger verpflichtet, der den Antrag auf Aufnahme der hilfebedürftigen Person gestellt hat. § 41 ist anzuwenden.

§ 43 Oö. SHG 1998 § 43


(1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(2) Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.

(3) Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Abs. 1 angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.

§ 44 Oö. SHG 1998 § 44


(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.

(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.

§ 45 Oö. SHG 1998 § 45


Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.

die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;

2.

der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

3.

Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

 

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

§ 46 Oö. SHG 1998 § 46


Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen (§ 9) gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 47 Oö. SHG 1998 § 47


(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.

(2)

Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;

2.

Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;

3.

volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 48 Oö. SHG 1998 § 48


Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 49 Oö. SHG 1998 § 49


(1) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern auf Grund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 50 Oö. SHG 1998 § 50


Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 51 Oö. SHG 1998 § 51


Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 52 Oö. SHG 1998 § 52


(1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

(2) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

1.

durch ihn der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,

2.

er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder

3.

das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.

(6) Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

§ 53 Oö. SHG 1998 § 53


(1) Die Sozialplanung gemäß § 5 hat insbesondere folgende Ziele:

1.

die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern,

2.

landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen sozialer Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,

3.

die Zusammenarbeit der Träger sozialer Hilfe untereinander sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt und Trägern anderer Sozialleistungen zu fördern,

4.

die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.

(2) Die Träger sozialer Hilfe haben alle Maßnahmen im Bereich der Vorsorge und Leistung sozialer Hilfe an den Zielen der Sozialplanung auszurichten.

§ 54 Oö. SHG 1998


1.

die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,

2.

die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

3.

überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern,

4.

die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes,

5.

die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger,

6.

die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung,

7.

die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes,

8.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,

9.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

§ 55 Oö. SHG 1998 § 55


(1) Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes näher festzulegen.

(2) Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Sozialprogramm), für einzelne Sachbereiche der Sozialplanung, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Gruppen Hilfebedürftiger (Sozialprogramm für den betreffenden Sachbereich) oder für einzelne Landesteile, die zumindest den Wirkungsbereich von zwei regionalen Trägern umfassen müssen (überregionales Sozialprogramm), erlassen werden.

(3) Sozialprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen; sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

1.

die für die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe erforderlichen Maßnahmen,

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistung sozialer Hilfe,

3.

Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der Regionalplanung und der regionalen Sozialberichte sowie die Bestimmung der Zeiträume für deren Erstellung bzw. Erstattung.

(4) Sozialprogramme sind jedenfalls zu erlassen (ändern), wenn

1.

sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder

2.

sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern.

(5) Die Landesregierung hat spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung eines Sozialprogrammes dieses auf die Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele der Sozialplanung zu überprüfen.

(6) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern, für die das Sozialprogramm verbindlich werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

(7) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes ist der Entwurf des Sozialprogrammes durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Oö. Landesregierung aufzulegen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen, ist während der Auflagefrist in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(8) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen.

§ 56 Oö. SHG 1998


(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.

(3) Dem Beirat gehören an:

1.

das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als dessen Vorsitzender;

2.

der Leiter der für die Angelegenheiten der sozialen Hilfe zuständigen Abteilung beim Amt der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;

3.

je ein für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von jedem Landtagsklub bestelltes Mitglied, das zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein muss;

4.

zwei von den Sozialhilfeverbänden einvernehmlich zu entsendende sowie ein von den Städten mit eigenem Statut einvernehmlich zu entsendender Vertreter;

5.

je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

6.

drei von der Landesregierung zu bestellende Fachleute, insbesondere aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung;

7.

fünf von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt, wobei für zwei Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrt und für einen Vertreter der Plattform der oö. Sozialprojekte ein Vorschlagsrecht zukommt; je ein Vertreter muß einem im Bereich der Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) sowie im Bereich der Dienste nach § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 tätigen Träger zugehören;

8.

vier von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Oberösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.

(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).

§ 57 Oö. SHG 1998 § 57


(1) Aufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:

1.

die Erhebung und Sammlung, soweit erforderlich auch die Verarbeitung und Auswertung von Daten, welche die Sozialpolitik im Wirkungsbereich des regionalen Trägers betreffen,

2.

die regionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

3.

die Anregung und Koordinierung allfälliger sozialplanerischer Maßnahmen der Gemeinden im Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

4.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen,

5.

die Erstattung von Vorschlägen für die Sozialplanung des Landes,

6.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des regionalen Trägers bei vergleichbaren Maßnahmen anderer regionaler Träger.

(2) Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Abs. 1 Z 1 enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.

§ 58 Oö. SHG 1998 § 58


(1) Die regionalen Träger haben periodisch zur näheren Konkretisierung der Sozialplanung des Landes einen regionalen Sozialplan zu erstellen, welcher der Landesregierung unverzüglich nach Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen ist.

(2) Der Verbandsvorstand (das zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut) hat vor

1.

der Beschlußfassung über die Einrichtung von sozialen Diensten und von Sozialberatungsstellen,

2.

Vorlage des regionalen Sozialplans zur Beschlußfassung,

3.

Beschlußfassung über die Stellungnahme zur Erlassung eines Sozialprogrammes,

4.

Beschlußfassung über den regionalen Sozialbericht sowie

5.

in sonstigen wesentlichen Fragen,

zumindest aber einmal jährlich, mit der Fachkonferenz zu beraten.

(3) Die Fachkonferenz unterstützt die Organe des regionalen Trägers im Rahmen der Sozialplanung und in Fragen der Qualitätssicherung in fachlicher Hinsicht, insbesondere durch

1.

fachliche Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialplanung,

2.

Aufzeigen und Analyse regionaler Defizite und Mißstände sowie Erarbeitung von Vorschlägen für deren Beseitigung,

3.

Erstattung von sonstigen Vorschlägen und Anregungen.

(4) Die Fachkonferenz ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes oder des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut zu bilden. Der Fachkonferenz haben jedenfalls anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste, die Partner einer Vereinbarung gemäß § 60 sind;

2.

ein Vertreter der sonstigen im Bereich des regionalen Trägers tätigen Anbieter Sozialer Dienste;

3.

ein Vertreter der für den Bereich des regionalen Trägers maßgeblichen Krankenanstalten;

4.

ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers niedergelassenen Ärzte;

5.

je ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers eingerichteten Sozialberatungsstellen oder Sozialsprengel;

6.

zwei Vertreter der Interessenvertretungen der älteren Menschen sowie zwei Vertreter der Interessenvertretungen der behinderten Menschen.

(5) Die Fachkonferenz ist vom Obmann (Vorsitzenden des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut) einzuberufen und zu leiten.

(6) Die Mitgliedschaft in der Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.

§ 59 Oö. SHG 1998 § 59


(1) Die Träger sozialer Hilfe haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.

(2) Die Träger sozialer Hilfe können Träger der freien Wohlfahrt, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.

(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers mit Aufgaben im Rahmen der sozialen Hilfe setzt den Abschluß schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach § 60 zu entsprechen haben. Für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen ist der Abschluß einer Vereinbarung nicht erforderlich.

§ 60 Oö. SHG 1998 § 60


(1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§ 4) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen.

(2) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen zumindest Regelungen enthalten über:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen,

2.

die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards,

3.

die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die erforderlichen Vorkehrungen für Fortbildung und Supervision,

4.

das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt (Abs. 3),

5.

die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Sozialsprengels und einer Fachkonferenz,

6.

geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen,

7.

das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,

8.

eine Verpflichtung, die Hilfesuchenden, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren.

(3) Das nach Abs. 2 Z 4 zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte sowie als Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

(4) Die Kündigung einer Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich. Enthält die Vereinbarung keine weiteren Bestimmungen über die Kündigung, so ist diese zum Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.

§ 61 Oö. SHG 1998 § 61


(1) Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zur Pflege geleistet worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

§ 62 Oö. SHG 1998 § 62


(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen

1.

nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslands Hilfe wegen eines Bedarfs geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht,

2.

nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, Leistungen erbracht wurden,

während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.

(2) Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ergeben, mit Verordnung umzusetzen.

§ 63 Oö. SHG 1998


(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.

(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.

(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.

(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:

1.

der örtlichen Lage,

2.

der baulichen Gestaltung,

3.

der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,

4.

der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

5.

der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,

6.

der ärztlichen Versorgung,

7.

des Heimbetriebes.

(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über

1.

die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,

2.

die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und

3.

die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

§ 64 Oö. SHG 1998 § 64


(1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.

(2) Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn

1.

es den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 bis 7 entspricht,

2.

ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und

3.

die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.

Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

(3) Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.

(4) Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.

(5) Nach Ablauf einer gemäß Abs. 4 gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.

§ 64a Oö. SHG 1998


(1) Gemäß § 64b sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß § 64 Abs. 2 anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Betreuungsleistungen im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes oder Pflegeleistungen im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, erhalten.

(2) Durch die gesetzlichen Bestimmungen zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Heimaufenthaltsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz sowie das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 64b Oö. SHG 1998


(1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.

(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 64c Oö. SHG 1998


(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.

(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat ein Hygienekonzept, insbesondere zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Warmwasseraufbereitung und Wäschegebarung festzulegen, und dessen Einhaltung sicherzustellen.

(3) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten sowie die sonstige Ausstattung der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung haben den hygienischen, bau- und feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen; der Zugang zur meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Gebäude und die Ausstattung sind barrierefrei zu gestalten.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 64d Oö. SHG 1998


(1) Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.

(2) Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 64e Oö. SHG 1998


(1) Werden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß § 64d Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn

1.

diese ohne Meldung gemäß § 64b Abs. 1 betrieben wird, oder

2.

dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgemäß entsprochen wird, oder

3.

den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die im § 64d Abs. 2 festgelegten Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte verweigert werden.

(3) Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.

(4) Die Untersagung des Betriebs der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 64f Oö. SHG 1998


(1) Heime gemäß § 63 können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.

(2) Dem Antrag auf Bewilligung eines innovativen Projekts sind Nachweise über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Der Antrag ist jedenfalls von einer bzw. einem Sachverständigen aus den Bereichen Bautechnik, Betreuung bzw. Pflege, Sozialplanung und Betriebswirtschaft zu begutachten. Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb eines innovativen Projekts ist zu genehmigen, wenn

1.

nach örtlicher Lage, baulicher Gestaltung, Einrichtung und technischer Ausstattung und konzeptioneller Ausgestaltung zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine den stationären Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 1 zumindest gleichwertige, fachgerechte Leistung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gewährleistet ist,

2.

ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist,

3.

die Wirtschaftlichkeit der Errichtung und des Betriebs gewährleistet und das Heimentgelt nicht wesentlich vom Oberösterreichdurchschnitt abweicht,

4.

im Zusammenhang mit der Art des innovativen Projekts noch nicht hinreichende Erfahrungswerte vorliegen,

5.

eine entsprechende Zeit- und Ablaufplanung vorliegt,

6.

die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Der ausschließliche Antrag auf Abweichungen von einzelnen baulichen oder personellen Standards ist jedenfalls nicht zu genehmigen.

(6) Der Beginn und das Ende der Errichtung des innovativen Projekts sowie die Aufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.

(7) Der Landesregierung ist auf Verlangen, jedoch spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des innovativen Projekts, ein Bericht über die Erfahrungen zu erstatten.

(8) Ergibt sich nach der Berichterstattung nach Abs. 7, dass

1.

das Ziel des innovativen Projekts erreicht wurde, kann die Landesregierung diesen Standort auf Dauer genehmigen,

2.

das Ziel des innovativen Projekts nicht erreicht werden kann oder die in § 12 erwähnten Maßnahmen und Leistungskriterien nicht gewährleistet sind oder nicht auf Dauer gewährleistet werden können, so hat die Landesregierung die erforderlichen zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid vorzuschreiben oder die Bewilligung zu widerrufen und den Betrieb einzustellen. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar und ein Bedarf gegeben ist, hat eine Heranführung an die Vorgaben des § 63 zu erfolgen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Umbauten in bestehenden Alten- und Pflegeheimen, die bereits anerkannt sind oder von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden.

(10) § 63 Abs. 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des § 64 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 65 Oö. SHG 1998


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß § 64b Abs. 1 ohne Meldung betreibt,

3.

als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oder

4.

den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach § 64d Abs. 2 verweigert oder deren Ausübung erschwert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 66 Oö. SHG 1998


(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.

(6) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

(7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(8) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

§ 67 Oö. SHG 1998


(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018, 82/2020)

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013)

(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten sind und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018)

(5) Der Arbeitgeber einer ersatzpflichtigen Person hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 39/2018)

(6) Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 22 Abs. 1) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.

(8) Die Gemeinden haben die Informationen gemäß § 30 Abs. 5 den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.

(8a) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(10) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(11) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(12) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 68 Oö. SHG 1998 § 68


Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 69 Oö. SHG 1998 § 69


Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe gemäß § 67 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 70 Oö. SHG 1998 § 70


(1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:

1.

Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 16 dieses Landesgesetzes;

2.

Bescheide nach § 14 und § 18 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 17 dieses Landesgesetzes;

3.

Bescheide nach § 15 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18 dieses Landesgesetzes;

4.

Bescheide gemäß § 16 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18 dieses Landesgesetzes;

5.

Bescheide nach § 17 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 19 dieses Landesgesetzes.

(2) Abweichend von § 25 ist für jene Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich geleistet werden und auf die nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, kein Bescheid zu erlassen, solange diese Leistung andauert.

(3) Über Rechtsansprüche auf Leistung sozialer Hilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, abzusprechen.

(4) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.

(5) Für Tatbestände gemäß § 48 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.

(6) Der auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, feststehende endgültige Kostenträger ist zum Kostenersatz für alle kostenersatzpflichtigen Leistungen für eine Person verpflichtet, bis eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten eintritt.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Sozialhilfeverbände gelten als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Sozialhilfeverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten bzw. gewählten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung bzw. Wahl der Organe gemäß Abs. 8 als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt.

(8) Die Gemeinden haben ihre Vertreter in die Verbandsversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu entsenden. Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusammengesetzte Verbandsversammlung hat sich innerhalb von weiteren sechs Wochen zu konstituieren. In dieser Sitzung sind der Vorstand und der Prüfungsausschuß zu wählen.

(9) Der Beirat für Sozialplanung hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 65 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, im Amt.

(10) Gleichartige Anstalten und Heime gemäß § 38 Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als anerkannt im Sinn des § 64 Abs. 2.

(11) Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.

(12) Folgende auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:

1.

Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Verordnung LGBl. Nr. 121/1996,

2.

Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates, LGBl. Nr. 75/1973,

3.

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996 in der Fassung 123/1996.

§ 71 Oö. SHG 1998 § 71


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, außer Kraft, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Die Wahlen der Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden. Die Entsendung wird jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.

(4) Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Sofern im Oö. Gemeindeverbändegesetz auf das Oö. Sozialhilfegesetz verwiesen wird, gelten die Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973.

Artikel

Art. 2 Oö. SHG 1998


(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 9/2006)

(1) . . .

(2) . . .

(3) Die Kosten für die Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge für das Jahr 2006 werden vorläufig von den regionalen Trägern sozialer Hilfe getragen. Hinsichtlich der Abrechnung der bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstandenen Kosten gilt abweichend von § 40 Abs. 2 und 3 Folgendes:

1.

Die regionalen Träger sozialer Hilfe haben für das Verwaltungsjahr 2006 bis 30. Juni 2007 der Landesregierung die gemäß § 40 Abs. 1a Z 2 entstandenen Kosten bekannt zu geben.

2.

Insgesamt 60% der Summe der Kosten nach Z 1 sind den einzelnen regionalen Trägern sozialer Hilfe zum 1. September 2007 mit Bescheid der Landesregierung zu refundieren, wobei sich der Anteil des einzelnen Trägers im Sinn des § 40 Abs. 2 zur Hälfte nach der Einwohnerzahl des politischen Bezirkes und zur Hälfte nach der Finanzkraft des regionalen Trägers richtet.

3.

Die Refundierung gemäß Z 2 erfolgt in zwei gleich hohen Beträgen zum 1. Dezember 2007 sowie zum 1. März 2008.

Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998) Fundstelle


Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998)

StF: LGBl.Nr. 82/1998 (GP XXV RV 3/1997 IA 31/1997 IA 173/1998 AB 206/1998 LT 8)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 156/2001 (GP XXV IA 1229/2001 LT 40)

LGBl.Nr. 68/2002 (GP XXV RV 998/2001 IA 837/2001 AB 1446/2002 LT 46)

LGBl.Nr. 9/2006 (GP XXVI IA 759/2005 LT 25)

LGBl.Nr. 41/2008 (GP XXVI RV 254/2004 IA 35/2003 AB 1356/2007 LH-Vorlage Beilage Nr. 1431/2007 AB 1434/2008, LT 47; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 204 vom 4.8.2007, S 28; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

LGBl.Nr. 74/2011 (GP XXVII RV 357/2011 AB 434/2011 LT 18; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77; RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S 12)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe

§  2

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

§  3

Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

§  4

Fachliche Ausrichtung sozialer Hilfe

§  5

Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern

2. HAUPTSTÜCK
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LEISTUNG SOZIALER HILFE

§  6

Persönliche Voraussetzungen

§  7

Soziale Notlage

§  8

Bemühungspflicht

§  9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

§ 10

Entfallen

3. HAUPTSTÜCK
FORMEN SOZIALER HILFE

§ 11

Allgemeine Bestimmungen

§ 12

Persönliche Hilfe

§ 13

Entfallen

§ 14

Entfallen

§ 15

Hilfe in stationären Einrichtungen

4. HAUPTSTÜCK
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER SOZIALE HILFE IN EINZELNEN SOZIALEN NOTLAGEN

§ 16

Entfallen

§ 17

Hilfe zur Pflege

§ 18

Entfallen

§ 19

Entfallen

§ 20

Entfallen

§ 21

Entfallen

5. HAUPTSTÜCK
ZUGANG ZU SOZIALER HILFE, VERFAHREN, RÜCKERSTATTUNG

§ 22

Anträge

§ 23

Anwendbarkeit des AVG

§ 24

Informations- und Mitwirkungspflicht

§ 25

Bescheide im Leistungsverfahren

§ 26

Beschwerdeverfahren

§ 27

Einstellung und Neubemessung

§ 28

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

6. HAUPTSTÜCK
TRÄGER SOZIALER HILFE: ORGANISATION, AUFGABEN, KOSTENTRAGUNG

 

1. ABSCHNITT: TRÄGER UND AUFGABEN

§ 29

Träger sozialer Hilfe

§ 30

Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe

§ 31

Aufgaben der regionalen Träger

2. ABSCHNITT: ORGANISATION DER SOZIALHILFEVERBÄNDE

§ 32

Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben

§ 33

Verbandsversammlung

§ 34

Verbandsvorstand, Obmann

§ 35

Prüfungsausschuß

§ 36

Funktionsgebühren, Aufwandersatz

§ 37

Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel

§ 38

Geschäftsstelle

§ 39

Aufsicht

3. ABSCHNITT: KOSTENTRAGUNG

§ 40

Allgemeine Bestimmungen

§ 41

Kostenersatz zwischen regionalen Trägern

§ 42

Kostentragung und Kostenersatz zwischen regionalen Trägern in Sonderfällen

§ 43

Geltendmachung des Kostenersatzes

§ 44

Entscheidung über den Kostenersatz

7. HAUPTSTÜCK
ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN

§ 45

Allgemeine Bestimmungen

§ 46

Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe und seine Erben

§ 47

Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

§ 48

Sonstige Ersatzpflichtige

§ 49

Übergang von Rechtsansprüchen

§ 50

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

§ 51

Verjährung

§ 52

Geltendmachung von Ansprüchen

8. HAUPTSTÜCK
SOZIALPLANUNG

§ 53

Ziele der Sozialplanung

1. ABSCHNITT: SOZIALPLANUNG DES LANDES

§ 54

Aufgabe

§ 55

Sozialprogramme

§ 56

Beirat für Sozialplanung

2. ABSCHNITT: SOZIALPLANUNG DER REGIONALEN TRÄGER

§ 57

Aufgabe

§ 58

Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz

9. HAUPTSTÜCK
BEZIEHUNGEN DER TRÄGER SOZIALER HILFE ZU DRITTEN

§ 59

Allgemeine Bestimmungen

§ 60

Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung

§ 61

Kostenersatzansprüche Dritter

§ 62

Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

10. HAUPTSTÜCK
STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

§ 63

Stationäre Einrichtungen (Heime)

§ 64

Anzeige, Anerkennung, Aufsicht

11. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 65

Strafbestimmungen

§ 66

Behörden

§ 67

Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz

§ 68

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 69

Eigener Wirkungsbereich

§ 70

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 71

Inkrafttreten

 

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