Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
(1)Absatz einsDie Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018, 82/2020)Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018, 82/2020)
(2)Absatz 2Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(3)Absatz 3Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013)Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013)
(4)Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten sind und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018)Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogene Anmerkung, Richtig: personenbezogenen) Daten sind und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018)
(5)Absatz 5Der Arbeitgeber einer ersatzpflichtigen Person hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 39/2018)Der Arbeitgeber einer ersatzpflichtigen Person hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 39/2018)
(6)Absatz 6Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2018)Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des Paragraph 24, zur Anwendung gelangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2018)
(7)Absatz 7Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 22 Abs. 1) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (Paragraph 22, Absatz eins,) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.
(8)Absatz 8Die Gemeinden haben die Informationen gemäß § 30 Abs. 5 den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.Die Gemeinden haben die Informationen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.
(8a)Absatz 8 aDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt. (Anm: LGBl.Nr. 82/2020)Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/2020)
(9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sowie die nach § 54 Abs. 2 eingerichtete juristische Person des Privatrechts sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 91/2024)Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sowie die nach Paragraph 54, Absatz 2, eingerichtete juristische Person des Privatrechts sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 91/2024)
(10)Absatz 10Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
(11)Absatz 11Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
(12)Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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