§ 67 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018, 82/2020)

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 4/2013, 90/2013)

(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten sind und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 55/2018)

(5) Der Arbeitgeber einer ersatzpflichtigen Person hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013, 39/2018)

(6) Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 22 Abs. 1) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.

(8) Die Gemeinden haben die Informationen gemäß § 30 Abs. 5 den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.

(8a) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(10) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(11) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(12) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SHG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 Oö. SHG 1998
§ 68 Oö. SHG 1998