§ 45 Oö. SHG 1998 § 45

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.

die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;

2.

der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

3.

Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

 

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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