Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. | die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe; | |||||||||
2. | der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige; | |||||||||
3. | Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat. |
(Anm: LGBl.Nr. 39/2018) |
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