§ 61 Oö. SHG 1998 § 61

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Musste Hilfe zur Pflege so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zur Pflege geleistet worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 Oö. SHG 1998
§ 62 Oö. SHG 1998