§ 11 Oö. SHG 1998 § 11

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch

1.

persönliche Hilfe,

2.

Geld- oder Sachleistungen,

3.

Hilfe in stationären Einrichtungen.

(2) Aufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, als sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder zumutbar war. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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