(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat ein Hygienekonzept, insbesondere zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Warmwasseraufbereitung und Wäschegebarung festzulegen, und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(3) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten sowie die sonstige Ausstattung der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung haben den hygienischen, bau- und feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen; der Zugang zur meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Gebäude und die Ausstattung sind barrierefrei zu gestalten.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020) |
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