(1) Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
1. | die Verbandsversammlung | |||||||||
2. | der Verbandsvorstand | |||||||||
3. | der Obmann | |||||||||
4. | der Prüfungsausschuß. |
(2) Der Verbandsversammlung obliegt
1. | die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand; | |||||||||
2. | die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses sowie deren Wahl; | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über den regionalen Sozialplan; | |||||||||
4. | die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluß; | |||||||||
5. | die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten; | |||||||||
6. | die Beschlußfassung über die Einrichtung von Sozialsprengeln; | |||||||||
7. | die Beschlußfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen; | |||||||||
8. | die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens; | |||||||||
9. | die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand. |
(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere
1. | die Beschlußfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen; | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Einrichtung | |||||||||
a) | von Sozialen Diensten einschließlich des kostendeckenden Entgelts, | |||||||||
b) | von Sozialberatungsstellen; | |||||||||
3. | die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz; | |||||||||
4. | die Beschlußfassung über | |||||||||
a) | die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes, | |||||||||
b) | den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht; | |||||||||
5. | die Beschlußfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 60; | |||||||||
6. | die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages; | |||||||||
7. | die Beschlußfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten. |
(4) Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung an den Verbandsvorstand zu besorgen.
(5) Dem Obmann obliegt
1. | die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; | |||||||||
2. | die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz; | |||||||||
3. | die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse. |
(6) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Feststellung, ob
1. | die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, | |||||||||
2. | die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, | |||||||||
3. | richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist. |
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