Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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