(1) Die Sozialplanung gemäß § 5 hat insbesondere folgende Ziele:
1. | die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe zu verbessern und langfristig zu sichern, | |||||||||
2. | landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen sozialer Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten, | |||||||||
3. | die Zusammenarbeit der Träger sozialer Hilfe untereinander sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt und Trägern anderer Sozialleistungen zu fördern, | |||||||||
4. | die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten. |
(2) Die Träger sozialer Hilfe haben alle Maßnahmen im Bereich der Vorsorge und Leistung sozialer Hilfe an den Zielen der Sozialplanung auszurichten.
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