§ 29 Oö. SHG 1998 § 29

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Träger der sozialen Hilfe sind:

1.

das Land,

2.

die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger).

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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