§ 44 Oö. SHG 1998 § 44

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.

(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Oö. SHG 1998
§ 45 Oö. SHG 1998