(1) Werden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß § 64d Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn
1. | diese ohne Meldung gemäß § 64b Abs. 1 betrieben wird, oder | |||||||||
2. | dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgemäß entsprochen wird, oder | |||||||||
3. | den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die im § 64d Abs. 2 festgelegten Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte verweigert werden. |
(3) Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Die Untersagung des Betriebs der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020) |
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