§ 42 Oö. SHG 1998 § 42

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird einem Kind bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten soziale Hilfe geleistet, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung nach §§ 40 Abs. 1 und 41 zu tragen hat oder zu tragen hätte.

(2) Wurde ein Minderjähriger bei anderen Personen als den Eltern (einem Elternteil) oder in einem Heim untergebracht, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, aus dessen Bereich der Minderjährige untergebracht wurde, wenn weder Abs. 1 noch § 41 zur Anwendung gelangt.

(3) Zur Tragung der Kosten für soziale Hilfe nach § 31 Abs. 4 ist jener regionale Träger verpflichtet, der den Antrag auf Aufnahme der hilfebedürftigen Person gestellt hat. § 41 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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