(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist
1. | die Vorsorge für soziale Hilfe | |||||||||
a) | durch spezifische Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, | |||||||||
b) | durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, einschließlich der erforderlichen präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit; | |||||||||
2. | die Leistung sozialer Hilfe | |||||||||
a) | gemäß Z 1 einschließlich der während einer Unterbringung in einer spezifischen Wohnform gemäß Z 1 lit. a notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten, | |||||||||
b) | von einmaligen Hilfen in besonderen sozialen Lagen gemäß § 19. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 107/2019) |
(2) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Land die erforderlichen Einrichtungen entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder durch andere Träger sicherzustellen.
(3) Das Land soll den regionalen Trägern, den Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner einer Vereinbarung nach § 60 sind, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von stationären Einrichtungen oder zur Erleichterung der Vorsorge für Einrichtungen gewähren.
(4) Das Land kann sonstige Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger fördern, wenn damit den Zielen sozialer Hilfe entsprochen wird.
(5) Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren (Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) im Wege der Gemeinden über die Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren.
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