§ 55 Oö. SHG 1998 § 55

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes näher festzulegen.

(2) Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Sozialprogramm), für einzelne Sachbereiche der Sozialplanung, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Gruppen Hilfebedürftiger (Sozialprogramm für den betreffenden Sachbereich) oder für einzelne Landesteile, die zumindest den Wirkungsbereich von zwei regionalen Trägern umfassen müssen (überregionales Sozialprogramm), erlassen werden.

(3) Sozialprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen; sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

1.

die für die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe erforderlichen Maßnahmen,

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistung sozialer Hilfe,

3.

Vorkehrungen zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Vorgehensweisen im Rahmen der Regionalplanung und der regionalen Sozialberichte sowie die Bestimmung der Zeiträume für deren Erstellung bzw. Erstattung.

(4) Sozialprogramme sind jedenfalls zu erlassen (ändern), wenn

1.

sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder

2.

sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern.

(5) Die Landesregierung hat spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung eines Sozialprogrammes dieses auf die Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele der Sozialplanung zu überprüfen.

(6) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern, für die das Sozialprogramm verbindlich werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

(7) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes ist der Entwurf des Sozialprogrammes durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Oö. Landesregierung aufzulegen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen, ist während der Auflagefrist in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(8) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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