§ 57 Oö. SHG 1998 § 57

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Aufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:

1.

die Erhebung und Sammlung, soweit erforderlich auch die Verarbeitung und Auswertung von Daten, welche die Sozialpolitik im Wirkungsbereich des regionalen Trägers betreffen,

2.

die regionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

3.

die Anregung und Koordinierung allfälliger sozialplanerischer Maßnahmen der Gemeinden im Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

4.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen,

5.

die Erstattung von Vorschlägen für die Sozialplanung des Landes,

6.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des regionalen Trägers bei vergleichbaren Maßnahmen anderer regionaler Träger.

(2) Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Abs. 1 Z 1 enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 Oö. SHG 1998
§ 58 Oö. SHG 1998