(1) Aufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:
1. | die Erhebung und Sammlung, soweit erforderlich auch die Verarbeitung und Auswertung von Daten, welche die Sozialpolitik im Wirkungsbereich des regionalen Trägers betreffen, | |||||||||
2. | die regionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers, | |||||||||
3. | die Anregung und Koordinierung allfälliger sozialplanerischer Maßnahmen der Gemeinden im Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers, | |||||||||
4. | die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen, | |||||||||
5. | die Erstattung von Vorschlägen für die Sozialplanung des Landes, | |||||||||
6. | die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des regionalen Trägers bei vergleichbaren Maßnahmen anderer regionaler Träger. |
(2) Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Abs. 1 Z 1 enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.
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