§ 57 Oö. SHG 1998 § 57

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Aufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:

1.

die Erhebung und Sammlung, soweit erforderlich auch die Verarbeitung und Auswertung von Daten, welche die Sozialpolitik im Wirkungsbereich des regionalen Trägers betreffen,

2.

die regionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

3.

die Anregung und Koordinierung allfälliger sozialplanerischer Maßnahmen der Gemeinden im Wirkungsbereich des jeweiligen regionalen Trägers,

4.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen,

5.

die Erstattung von Vorschlägen für die Sozialplanung des Landes,

6.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des regionalen Trägers bei vergleichbaren Maßnahmen anderer regionaler Träger.

(2) Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Abs. 1 Z 1 enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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