(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
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