(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, außer Kraft, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Die Wahlen der Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden. Die Entsendung wird jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
(4) Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Sofern im Oö. Gemeindeverbändegesetz auf das Oö. Sozialhilfegesetz verwiesen wird, gelten die Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973.
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