§ 33 Oö. SHG 1998 § 33

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und beträgt bei

Gemeinden bis zu 2.000 Einwohner:

1,

Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner:

2,

Gemeinden bis zu 7.500 Einwohner:

3,

Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner:

4,

Gemeinden bis zu 15.000 Einwohner:

5,

Gemeinden bis zu 20.000 Einwohner:

6,

Gemeinden über 20.000 Einwohner:

7.

(2) Die Vertreter der Gemeinden nach Abs. 1 sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung der für die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. Sind mehr als ein Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, steht jedenfalls der zweitstärksten Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Gemeindevertreter ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen nach Abs. 2 nicht gegeben, hat jene (haben jene beiden) verbandsangehörige(n) Gemeinde(n), in der (denen) die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen (je) einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. Kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat (haben) jene (beiden) Gemeinde(n) zu wählen, in der (denen) diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen (absolut) auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Steht für die Wahl des Stellvertreters eines nachträglich zu wählenden Gemeindevertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster Stelle stehende, derselben Partei wie der nachträglich zu wählende Gemeindevertreter angehörende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden.

(4) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters) endet

1.

mit der Wahl eines anderen Vertreters (Stellvertreters) durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl);

2.

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 der Oö. Gemeindeordnung 1990).

Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Eine nach Z 2 erforderliche Neuwahl hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Wird die Verwaltung der Gemeinde gemäß § 108 der Oö. Gemeindeordnung 1990 geführt, hat die Neuwahl innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates zu erfolgen.

(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.

(6) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (deren Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(7) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Tagesordnung, die Abstimmung, die Ordnungsbefugnis des Obmannes und geeignete Vorkehrungen zu enthalten, um die unverzügliche Information der verbandsangehörigen Gemeinden über alle Beschlüsse der Verbandsversammlung zu gewährleisten.

(8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die Abgeordneten zum Oö. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit beratender Stimme einzuladen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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