§ 65 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß § 64b Abs. 1 ohne Meldung betreibt,

3.

als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oder

4.

den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach § 64d Abs. 2 verweigert oder deren Ausübung erschwert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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