§ 58 Oö. SHG 1998 § 58

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die regionalen Träger haben periodisch zur näheren Konkretisierung der Sozialplanung des Landes einen regionalen Sozialplan zu erstellen, welcher der Landesregierung unverzüglich nach Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen ist.

(2) Der Verbandsvorstand (das zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut) hat vor

1.

der Beschlußfassung über die Einrichtung von sozialen Diensten und von Sozialberatungsstellen,

2.

Vorlage des regionalen Sozialplans zur Beschlußfassung,

3.

Beschlußfassung über die Stellungnahme zur Erlassung eines Sozialprogrammes,

4.

Beschlußfassung über den regionalen Sozialbericht sowie

5.

in sonstigen wesentlichen Fragen,

zumindest aber einmal jährlich, mit der Fachkonferenz zu beraten.

(3) Die Fachkonferenz unterstützt die Organe des regionalen Trägers im Rahmen der Sozialplanung und in Fragen der Qualitätssicherung in fachlicher Hinsicht, insbesondere durch

1.

fachliche Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialplanung,

2.

Aufzeigen und Analyse regionaler Defizite und Mißstände sowie Erarbeitung von Vorschlägen für deren Beseitigung,

3.

Erstattung von sonstigen Vorschlägen und Anregungen.

(4) Die Fachkonferenz ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes oder des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut zu bilden. Der Fachkonferenz haben jedenfalls anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste, die Partner einer Vereinbarung gemäß § 60 sind;

2.

ein Vertreter der sonstigen im Bereich des regionalen Trägers tätigen Anbieter Sozialer Dienste;

3.

ein Vertreter der für den Bereich des regionalen Trägers maßgeblichen Krankenanstalten;

4.

ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers niedergelassenen Ärzte;

5.

je ein Vertreter der im Bereich des regionalen Trägers eingerichteten Sozialberatungsstellen oder Sozialsprengel;

6.

zwei Vertreter der Interessenvertretungen der älteren Menschen sowie zwei Vertreter der Interessenvertretungen der behinderten Menschen.

(5) Die Fachkonferenz ist vom Obmann (Vorsitzenden des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut) einzuberufen und zu leiten.

(6) Die Mitgliedschaft in der Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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