§ 64 Oö. SHG 1998 § 64

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.

(2) Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn

1.

es den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 bis 7 entspricht,

2.

ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und

3.

die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.

Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

(3) Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.

(4) Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.

(5) Nach Ablauf einer gemäß Abs. 4 gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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