(1) Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
(2) Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020) |
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