§ 64f Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Heime gemäß § 63 können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.

(2) Dem Antrag auf Bewilligung eines innovativen Projekts sind Nachweise über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Der Antrag ist jedenfalls von einer bzw. einem Sachverständigen aus den Bereichen Bautechnik, Betreuung bzw. Pflege, Sozialplanung und Betriebswirtschaft zu begutachten. Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb eines innovativen Projekts ist zu genehmigen, wenn

1.

nach örtlicher Lage, baulicher Gestaltung, Einrichtung und technischer Ausstattung und konzeptioneller Ausgestaltung zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine den stationären Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 1 zumindest gleichwertige, fachgerechte Leistung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gewährleistet ist,

2.

ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist,

3.

die Wirtschaftlichkeit der Errichtung und des Betriebs gewährleistet und das Heimentgelt nicht wesentlich vom Oberösterreichdurchschnitt abweicht,

4.

im Zusammenhang mit der Art des innovativen Projekts noch nicht hinreichende Erfahrungswerte vorliegen,

5.

eine entsprechende Zeit- und Ablaufplanung vorliegt,

6.

die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Der ausschließliche Antrag auf Abweichungen von einzelnen baulichen oder personellen Standards ist jedenfalls nicht zu genehmigen.

(6) Der Beginn und das Ende der Errichtung des innovativen Projekts sowie die Aufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.

(7) Der Landesregierung ist auf Verlangen, jedoch spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des innovativen Projekts, ein Bericht über die Erfahrungen zu erstatten.

(8) Ergibt sich nach der Berichterstattung nach Abs. 7, dass

1.

das Ziel des innovativen Projekts erreicht wurde, kann die Landesregierung diesen Standort auf Dauer genehmigen,

2.

das Ziel des innovativen Projekts nicht erreicht werden kann oder die in § 12 erwähnten Maßnahmen und Leistungskriterien nicht gewährleistet sind oder nicht auf Dauer gewährleistet werden können, so hat die Landesregierung die erforderlichen zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid vorzuschreiben oder die Bewilligung zu widerrufen und den Betrieb einzustellen. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar und ein Bedarf gegeben ist, hat eine Heranführung an die Vorgaben des § 63 zu erfolgen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Umbauten in bestehenden Alten- und Pflegeheimen, die bereits anerkannt sind oder von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden.

(10) § 63 Abs. 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des § 64 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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