§ 64b Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.

(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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