(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses festzusetzen und sodann die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist (§ 33 Abs. 2 und 3), steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Für jedes Mitglied im Prüfungsausschuß hat die Verbandsversammlung einen derselben Partei angehörenden Stellvertreter zu wählen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist dessen Stellvertreter in der Verbandsversammlung auch Stellvertreter im Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter dürfen dem Verbandsvorstand nicht (auch nicht als Stellvertreter) angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen Funktionsperiode angehört haben.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese dürfen nicht der Partei angehören, zu der sich die Mehrheit der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennt.
(3) Die Gebarungsprüfung nach § 32 Abs. 6 ist anhand des Rechnungsabschlusses und darüber hinaus zumindest zweimal pro Haushaltsjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben, welche gegebenenfalls dem Bericht an die Verbandsversammlung anzuschließen ist.
(4) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bis 7 gelten mit der Maßgabe auch für den Prüfungsausschuß, daß dessen Vorsitzender (sein Stellvertreter) stimmberechtigt ist, daß keine Information der Gemeinden zu erfolgen hat und daß der Verweis auf § 51 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 entfällt.
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