§ 38 Oö. SHG 1998 § 38

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur administrativen Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und des regionalen Sozialplanes. Die unmittelbare Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfeverbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, die unmittelbare Durchführung von Aufgaben des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sowie die durch die Untergliederung in Sozialsprengel entstehenden Aufgaben sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.

(3) Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Bedienstete können über die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, insbesondere auch im Rahmen eines Sozialsprengels oder einer Sozialberatungsstelle, betraut werden.

(4) Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle trägt das Land.

(5) Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben gemäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband. Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft nur teilweise mit Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Regelung der anteilsmäßigen Tragung des Personalaufwandes für die Geschäftsstelle durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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