§ 60 Oö. SHG 1998 § 60

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§ 4) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen.

(2) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen zumindest Regelungen enthalten über:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen,

2.

die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards,

3.

die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die erforderlichen Vorkehrungen für Fortbildung und Supervision,

4.

das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt (Abs. 3),

5.

die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Sozialsprengels und einer Fachkonferenz,

6.

geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen,

7.

das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,

8.

eine Verpflichtung, die Hilfesuchenden, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren.

(3) Das nach Abs. 2 Z 4 zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte sowie als Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

(4) Die Kündigung einer Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich. Enthält die Vereinbarung keine weiteren Bestimmungen über die Kündigung, so ist diese zum Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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