(1) Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung sozialer Hilfe tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer können bei der Leistung sozialer Hilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, haben die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
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