(1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:
1. | Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 16 dieses Landesgesetzes; | |||||||||
2. | Bescheide nach § 14 und § 18 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 17 dieses Landesgesetzes; | |||||||||
3. | Bescheide nach § 15 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18 dieses Landesgesetzes; | |||||||||
4. | Bescheide gemäß § 16 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18 dieses Landesgesetzes; | |||||||||
5. | Bescheide nach § 17 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 19 dieses Landesgesetzes. |
(2) Abweichend von § 25 ist für jene Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich geleistet werden und auf die nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, kein Bescheid zu erlassen, solange diese Leistung andauert.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistung sozialer Hilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, abzusprechen.
(4) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(5) Für Tatbestände gemäß § 48 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
(6) Der auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, feststehende endgültige Kostenträger ist zum Kostenersatz für alle kostenersatzpflichtigen Leistungen für eine Person verpflichtet, bis eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten eintritt.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Sozialhilfeverbände gelten als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Sozialhilfeverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten bzw. gewählten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung bzw. Wahl der Organe gemäß Abs. 8 als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt.
(8) Die Gemeinden haben ihre Vertreter in die Verbandsversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu entsenden. Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusammengesetzte Verbandsversammlung hat sich innerhalb von weiteren sechs Wochen zu konstituieren. In dieser Sitzung sind der Vorstand und der Prüfungsausschuß zu wählen.
(9) Der Beirat für Sozialplanung hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 65 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, im Amt.
(10) Gleichartige Anstalten und Heime gemäß § 38 Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als anerkannt im Sinn des § 64 Abs. 2.
(11) Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
(12) Folgende auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:
1. | Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, | |||||||||
2. | Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates, LGBl. Nr. 75/1973, | |||||||||
3. | Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996 in der Fassung 123/1996. |
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