§ 48 Oö. SHG 1998 § 48

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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