(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:
1. | der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre; | |||||||||
4. | die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011) |
(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
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