(1) Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann Personen im Sinn des § 5 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gewährt werden, die
1. | auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder | |||||||||
2. | infolge außergewöhnlicher Ereignisse | |||||||||
einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. |
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die hilfesuchende Person zu erfüllen hat.
(3) Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgegeben werden.
(4) Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der sozialen Hilfe zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019) |
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