(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, geeignete Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfesuchenden Person zu erhalten oder wiederherzustellen. Zum Aufgabenbereich gehört auch die erforderliche präventive Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß § 267 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2017, anzusehen.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
1. | entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder | |||||||||
2. | durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß. |
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019) |
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