(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch soziale Hilfe sollen
1. | soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe); | |||||||||
2. | Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe); | |||||||||
3. | die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung). |
0 Kommentare zu § 1 Oö. SHG 1998