(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz hilfesuchender Personen zur Wahrung der Anonymität, insbesondere vor den gewaltausübenden Personen, zu gewährleisten.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
1. | entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder | |||||||||
2. | durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß. |
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019) |
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