§ 26 Oö. SHG 1998 § 26

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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