(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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