§ 54 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Sozialplanung des Landes ist insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,
    3. 3.Ziffer 3überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern,
    4. 4.Ziffer 4die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes,
    5. 5.Ziffer 5die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung,
    7. 7.Ziffer 7die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes,
    8. 8.Ziffer 8die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,
    9. 9.Ziffer 9die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden zur effizienten und wirkungsorientierten Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Personalgewinnung sowie des Innovations- und Verwaltungsmanagements eine juristische Person des Privatrechts zu errichten, an der das Land Oberösterreich im Wege der Oö. Landesholding GmbH mit 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine Beteiligung an dieser juristischen Person des Privatrechts durch die Sozialhilfeverbände ist nur zulässig, wenn in der Satzung oder im Statut der juristischen Person des Privatrechts vorgesehen ist, dass diese im Rahmen des § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit § 39 Oö. SHG 1998 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung). Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung nähere Regelungen über die Organisation sowie den Aufgabenbereich der juristischen Person des Privatrechts treffen sowie vorsehen, dass zur Koordinierung der von der juristischen Person wahrgenommenen Aufgaben ein Lenkungsgremium eingerichtet wird.Die Landesregierung wird ermächtigt, gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden zur effizienten und wirkungsorientierten Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Personalgewinnung sowie des Innovations- und Verwaltungsmanagements eine juristische Person des Privatrechts zu errichten, an der das Land Oberösterreich im Wege der Oö. Landesholding GmbH mit 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine Beteiligung an dieser juristischen Person des Privatrechts durch die Sozialhilfeverbände ist nur zulässig, wenn in der Satzung oder im Statut der juristischen Person des Privatrechts vorgesehen ist, dass diese im Rahmen des Paragraph 105, Oö. Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit Paragraph 39, Oö. SHG 1998 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung). Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung nähere Regelungen über die Organisation sowie den Aufgabenbereich der juristischen Person des Privatrechts treffen sowie vorsehen, dass zur Koordinierung der von der juristischen Person wahrgenommenen Aufgaben ein Lenkungsgremium eingerichtet wird.
  3. (3)Absatz 3Auf Anregung der Städte mit eigenem Statut können diese in die juristische Person des Privatrechts gemäß Abs. 2 mit einbezogen werden.Auf Anregung der Städte mit eigenem Statut können diese in die juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2, mit einbezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Die durch den laufenden Betrieb der juristischen Person des Privatrechts anfallenden Kosten trägt das Land nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags. Die Sozialhilfeverbände und die nach Abs. 3 einbezogenen sonstigen regionalen Träger haben insgesamt 50 Prozent der vom Land getragenen Kosten im Verhältnis der Einwohnerzahl ihrer politischen Bezirke zu übernehmen. Die näheren Regelungen zur Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.Die durch den laufenden Betrieb der juristischen Person des Privatrechts anfallenden Kosten trägt das Land nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags. Die Sozialhilfeverbände und die nach Absatz 3, einbezogenen sonstigen regionalen Träger haben insgesamt 50 Prozent der vom Land getragenen Kosten im Verhältnis der Einwohnerzahl ihrer politischen Bezirke zu übernehmen. Die näheren Regelungen zur Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Sofern die Kosten einer Liquidation oder Restrukturierung der juristischen Person des Privatrechts durch Einnahmen nicht gedeckt werden können, verpflichtet sich das Land Oberösterreich die Kosten bis zu 500.000 Euro, wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2020, Ausgangsbasis September 2024, zu decken.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2024)

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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