(1) Das Land hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind, Leistungen wie insbesondere
1. | präventive Leistungen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit (Delogierungsprävention), | |||||||||
2. | Akuthilfe (Notschlafstellen und Tageszentren), | |||||||||
3. | weiterführende und nachgehende Hilfestellungen (zur Reintegration und zur Stabilisierung der Wohnsituation), | |||||||||
zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
1. | Hilfestellungen zur Verhinderung von Delogierungen und zur Sicherung eines Wohnraums (einschließlich der Nachbetreuung), | |||||||||
2. | Öffentlichkeitsarbeit. |
(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
1. | entweder die Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder | |||||||||
2. | durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß. |
(Anm: LGBl. Nr. 107/2019) |
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