(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, sofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006)
(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.
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