§ 7 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

(2) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 können sich insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen oder die von Gewalt durch Angehörige, von Wohnungslosigkeit oder von Schuldenproblemen betroffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SHG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. SHG 1998
§ 8 Oö. SHG 1998